05. Juli 2017

Landesvorstand

Auswirkung der Umstellung auf Erfahrungsstufen für die Kolleginnen und Kollegen im Justizvollzugsdienst

31.08.2011

Die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, welche am 31.08.2011 bereits im Landesdienst eingesetzt waren, werden rückwirkend ab 01.09.2011 der Erfahrungsstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht zustehenden Stufe entspricht.

Für diesen Personenkreis ändert sich nichts.

 

01.09.2011 – 31.12..2016

Für die in diesem Zeitraum eingestellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger wird eine Vergleichsberechnung vorgenommen. Es ist ein Vergleich zwischen der Einstufung nach bisherigem Recht und nach dem neuen Recht mit Erfahrungsstufen anzustellen. Als Folge dieser sogenannten Günstigkeitsprüfung ist für die jeweils betroffene Person die vorteilhaftere Stufe zugrunde zu legen.

Hier dürfte eine schlechtere Besoldung ebenfalls ausgeschlossen sein.

 

01.01.2017

Ab diesem Stichtag wird für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger eine Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung von anzuerkennenden Erfahrungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten festgesetzt.

 

Hier beginnen die Probleme. Aus Sicht des Verbands sind hier die Kolleginnen und Kollegen aus dem Vorbereitungsdienst der Jahre 2015 – 31.12.2016 vergessen worden. Diesem Personenkreis wurde in Einstellungsgesprächen bei der Frage der Besoldung, Summen aus dem alten Recht genannt. Dieses war mit in der Entscheidungsfindung zur Berufswahl und der privaten zukünftigen Lebenssituation von besonderer Bedeutung. Jetzt wird diesem Personenkreis mitgeteilt, dass sie mit bis zu ca. 400,00  Euro weniger besoldet werden, da sie ohne anzurechnende Erfahrungszeiten in der Stufe 1 eingestuft werden.

 

Auch im Rahmen der Nachwuchsgewinnung und einer ausgewogenen Altersverteilung im Justizvollzug sowie des Mindesteinstellalters von 20 Jahren, sind die so wichtigen lebensälteren Kollegen und Kolleginnen benachteiligt.

 

Erfahrungszeiten werden nur anerkannt, wen im Vorfeld ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Wehrdienstzeiten, Kinderbetreuung und Zeiten der tatsächlichen Pflege von nahen Angehörigen, bestanden.

 

Beispiel eines betroffenen Kollegen:

 

Geboren:                                15.11.1980  -  36 Jahre

Familienstand:                        verheiratet, 1 Kind. Zweites Kind ist unterwegs

Beruflicher Werdegang:        Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel

                                               Weiterbildung zum Handelsfachwirt   (1998 – 2014)

Tarifbeschäftigter im

Justizvollzug:                           01.11.2014 – 01.07.2015

Beamter auf Widerruf:          01.07.2015

Ausbildung Justizvollzug:        01.07.2015 – 01.07.2017

Beamter auf Probe:               01.07.2015

 

Nach den alten Bedingungen, welche bei der Einstellung noch Gültigkeit hatten, wäre der Kollege in die Altersstufe 7 – Grundgehalt 2.612,68 € eingestuft worden.

Nach dem neuen Besoldungsgesetz kann nur eine Erfahrungszeit von 8 Monaten als Tarifbeschäftigter im Justizvollzug anerkannt werden. Somit erfolgt die Einstufung in die Erfahrungsstufe 1 – Grundgehalt 2.171,99 €. Demzufolge erhält der Kollege 440,69 € weniger, als ihm bei der Einstellung zum Beamten auf Widerruf bei der Frage nach der Besoldung mitgeteilt wurde.

Das wäre geringfügig mehr, als das was der Kollege an Besoldung als Anwärter erhalten hatte.

Dieser Fall ist kein Einzelfall!

 

Der VNSB sieht hier dringenden Handlungsbedarf.