07. August 2018

Landesvorstand

Übergangslösung zur Erhöhung der besonderen Altersgrenze inakzeptabel

Nachdem nun erste Einzelheiten zur geplanten Erhöhung der besonderen Altersgrenze in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt bekannt wurden, schlägt der Verband Niedersächsischer Strafvollzugsbediensteter vor, drei Änderungen vorzunehmen.

1. Eine Übergangslösung von drei Jahren ist für den VNSB inakzeptabel. Wenn die Änderung des § 116 NBG bereits zum 01.01.2019 in Kraft treten soll, dann muss es eine Übergangslösung von mindestens 5 Jahren geben. Warum sollen hier die Kolleginnen und Kollegen schlechter gestellt werden, als bei der Übergangslösung gemäß § 35 NBG (Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze)? Hier beträgt die Übergangslösung sogar 17 Jahre. Selbst bei der Polizei gab es bei der Erhöhung der besonderen Altersgrenze eine längere Übergangslösung.

Im Rahmen der Aus- und Fortbildungen im Justizvollzug gibt es eine Fortbildung die lautet: „Kurz vor dem Ruhestand“. Hier wird im Rahmen der Gesundheitsvorsorge über eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Ruhestand berichtet. Bei einer so kurzen und kurzfristig festgelegten Übergangsregelung werden bei vielen Kolleginnen und Kollegen der Jahrgänge 1961 und 1962, welche dann betroffen wären, die Lebensplanungen womöglich zum Nachteil dieser verändert werden müssen.

Auch möchten wir an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erinnern.

2.Eine Reduzierung von einem Jahr bei mindestens 25 Jahren Dienst in Wechselschicht wirkt sich verstärkt negativ auf Kolleginnen und Kollegen aus, welche mit einem höheren Lebensalter im Justizvollzug eingestellt werden. Diese suchen wir ja gerade auf Grund der Lebenserfahrung. Hier sollten doch 20 Jahre Schichtdienst ausreichend sein, damit auch diese von der Reduzierung von einem Jahr profitieren können.

3. Für die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen muss die besondere Altersgrenze grundsätzlich bei 60 Jahren verbleiben, sofern eine Schwerbehinderung von 50% vorliegt. Diesem Personenkreis ist es nicht zumutbar, im Alter von über 60 Jahren noch im Stationsdienst eingesetzt zu sein.

 

Im Rahmen der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Fachabteilung hätten wir uns sehr gefreut, wenn wir als Fachgewerkschaft bei der Erarbeitung der Übergangsregelung nach unseren Vorstellungen gefragt worden wären. 

Wenn die Erfahrung und das Wissen der älteren Beschäftigten stärker genutzt werden sollen, muss die besondere Altersgrenze nicht erhöht werden. Nach § 36 NBG (Hinausschieben des Ruhestandes), besteht jetzt schon die Möglichkeit auf freiwilliger Basis, das Ruhestandseintrittsalter später zu wählen. Kolleginnen und Kollegen die ihre Dienstzeit freiwillig verlängern, haben eine andere Motivation als wenn auf gesetzlicher Grundlage die Dienstzeit verlängert wird. Somit könnten dann auch die Kolleginnen und Kollegen welche im Laufe der Jahre im Stationsdienst ihre Leistungsgrenze erreicht haben, mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen. Wenn hier die Anreize dazu verbessert würden, glauben wir schon, dass das mehr genutzt wird und eine generelle Anhebung der Altersgrenze nicht nötig wäre.