Besondere Altersgrenze im Justizvollzugsdienst – Übergangslösung
Sehr geehrte Herr Staatssekretär,
die bisherige Übergangslösung zur besonderen Altersgrenze nach §116 NBG, Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sah bisher vor, dass diese sich um ein Jahr verringert, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst tätig gewesen ist.
Bei der bisherigen Regelung spielte es keine Rolle, welche der vier Schichtdienstzulagen gewährt werden. (die kleine, die mittleren oder die große)
Auf der letzten Tagung der Leiter des allgemeinen Justizvollzugsdienstes wurde bekannt gegeben, mittlerweile auch per Erlass, dass zukünftig bei der Anrechnung nur noch die große Schichtdienstzulage zum Tragen kommen soll. Das bedeutet allerdings, dass zukünftig nur noch ein marginaler Anteil der Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes in den Genuss der Verkürzung der Lebensarbeitszeit kommt.
Insofern fühlen sich die Kolleginnen und Kollegen durch die neue Regelung getäuscht.
Wir regen an, die bisherige Regelung der vier Schichtdienstzulagen beizubehalten.
Anmerken möchten wir noch, dass viele Kolleginnen und Kollegen den Nachweis hierzu nicht erbringen können, da die dazu benötigten Daten nicht über einen solchen langen Zeitraum gespeichert werden dürfen.
Mit freundliche von Grüßen
Uwe Oelkers
Landesverbandsvorsitzender