Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist. Die vier Kläger hatten im Jahr 2005 geltend gemacht, dass ihre Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien, nachdem das so genannte Weihnachtsgeld für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in Niedersachsen seit dem Jahre 2003 mehrmals abgesenkt und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 größtenteils gestrichen worden war.
Zwei der vier Kläger sind Ruhestandsbeamte und erhalten Versorgungsbezüge nach den Besoldungsgruppen A 13 bzw. B 6. Die beiden anderen Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, von denen der eine bis zu seiner Beförderung im Jahr 2014 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hatte und seitdem nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldet wird.
Der andere Beamte hatte bis zu seiner Beförderung im Jahr 2014 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 erhalten und wird seitdem nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klagen in den Jahren 2007 und 2009 abgewiesen. Gegen diese Urteile haben die Kläger jeweils Berufung eingelegt. Wegen beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten und Richtern hatte der 5. Senat das Ruhen der Berufungsverfahren angeordnet.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09 und andere -) zunächst über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten (so genannte R-Besoldung) in verschiedenen Bundesländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen entschieden. In diesem Urteil hat es Berechnungsmethoden sowie mehrere Prüfungsstufen und Parameter festgelegt, an denen die Besoldung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.
Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09 und andere -) hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A (so genannte A-Besoldung) in verschiedenen Bundesländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen entschieden. Es hat dabei an seinen Kriterien aus dem Urteil vom 5. Mai 2015 festgehalten.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 die folgenden Entscheidungen getroffen:
Betreffend das Jahr 2013 hat der 5. Senat hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 8, A 11 und A 13 die Berufungsverfahren abgetrennt. Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren hat der 5. Senat durch Beschlüsse vom 25. April 2017 (- 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 -) gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der 5. Senat ist davon überzeugt, dass die im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit Artikel 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig sind. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungs- bzw. Versorgungshöhe maßgeblichen Kriterien hat ergeben, dass die im Jahr 2013 in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 gewährte Besoldung sowie die im Jahr 2013 in der Besoldungsgruppe A 13 gewährte Versorgung evident unzureichend und verfassungswidrig war.
Soweit die Kläger in diesen drei Berufungsverfahren zudem die Feststellung begehrt haben, dass ihre Besoldung bzw. Versorgung auch in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat die Berufungen dagegen zurückgewiesen (Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -). Hinsichtlich dieser Zeiträume hat bereits die Prüfung der für die
Bestimmung der Besoldungs- bzw. Versorgungshöhe maßgeblichen Parameter auf der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten ersten Prüfungsstufe ergeben, dass die Besoldung bzw. Versorgung im Ergebnis verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden war. Der Senat hat allerdings die Revision gegen seine Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.
Die Berufung des vierten Klägers, der die Feststellung begehrt hat, dass seine Versorgung nach der Besoldungsgruppe B 6 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat insgesamt zurückgewiesen (Urteil vom 25.4.2017 - 5 LB 283/13 -). In diesem Verfahren hat die Prüfung der für die Bestimmung der Versorgungshöhe maßgeblichen Parameter auf der ersten Prüfungsstufe ergeben, dass die Versorgung während des gesamten Zeitraums, also auch im Jahr 2013, im Ergebnis verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden war. Der Senat hat aber auch in diesem Verfahren die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.