Rahmenrechtsschutzordnung des dbb
www.niedersachsen.dbb.de

Rechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion landesbund niedersachsen


Nach § 7 Abs. 3 der Satzung des dbb beamtenbund und tarifunion - landesbund niedersachsen (nachfolgend Landesbund genannt), erhalten die Mitglieder der dem Landesbund angeschlossenen Fachgewerkschaften und –verbände mit Ausnahme der Mitglieder von Bundesbeamtengewerkschaften/-verbänden und Mitglieds-gewerkschaften aus dem privatisierten Bereich Rechtsschutz nach folgenden Regeln:

§ 1 Begriff des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.
(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens
nach Wahl der Mitgliedsgewerkschaft.
(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden
Tätigkeiten.

§ 2 Umfang des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines
Einzelmitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates
oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder die Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen. Rechtsschutz wird auch gewährt bei Unfällen auf dem Weg unmittelbar von der oder zur Arbeitsstätte.
(2) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrensrechtsschutz gewährt, es sei denn, dass es sich um ein vorsätzlich
begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in Sonderfällen statthaft.
(3) Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwiderläuft.
(4) Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft des Einzelmitgliedes entstanden ist. Die Vereinbarung
einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig.
(5) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 nach dieser Rechtsschutzordnung durch Dritte, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung
oder den Dienstherrn/Arbeitgeber erfolgt, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung.

§ 3 Kosten
(1) Die Rechtsberatung wird kostenlos erteilt.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz soll ebenfalls kostenlos gewährt werden.
(3) Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.
(4) Die Kosten des Verfahrenrechtsschutzes sind vom Einzelmitglied zurückzuerstatten, wenn es vor Ablauf von 3 Jahren nach erfolgter Rechtsschutzgewährung aus dem Landesbund ausscheidet.

§ 4 Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung
Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im
Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechtsschutz als Solidaritätsleistung der Mitgliedsgewerkschaften / -verbände
Diese Rechtsschutzordnung vermittelt den in § 2 beschriebenen Rechtsschutz
entweder über den Landesbund oder über die Fachgewerkschaften / -verbände -
wenn diese durch den dbb-bund dazu ermächtigt sind, selbst Rechtsschutz zu
gewähren - als kollektive Mitgliedsleistung außerhalb versicherungsrechtlicher
Kriterien.
§ 6 Grundsatzprozesse
Wenn die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und
nach einem Recht zu beurteilen ist, das in mehr als einem Bundesland zu beurteilen
ist, das in mehr als einem Bundesland gültig ist oder entsprechend gilt,
kann Rechtsschutz über den Landesbund oder über die Fachgewerkschaft/den
Fachverband beim dbb (Bund) beantragt werden.
§ 7 Verfahrens- / Prozessführung
Der vom Landesbund bzw. einer Fachgewerkschaft/einem Fachverband gewährte
Rechtsschutz wird durch die Verfahrens-/Prozessvertretung bei dem
dbb-Dienstleistungszentrum Hamburg erbracht.
3
Die Übernahme von Kosten für selbstgewählte Verfahrens- / Prozessvertreter
ohne vorherige Absprache und Kostenzusage ist ausgeschlossen.
§ 8 Verfahrens- / Prozessbearbeitung
Die Bearbeitung von Rechtsschutzangelegenheiten im Sinne von rechtlicher Beurteilung,
formeller Rechtsschutzbewilligung und juristischer Bearbeitung erfolgt
im Auftrag von Landesbund bzw. Fachgewerkschaft/-verband durch das
dbb-Dienstleistungszentrum Hamburg.
Die Rahmenrechtsschutzordnung für den dbb beamtenbund und tarifunion und
seine Mitgliedsgewerkschaften i. d. F. des Beschlusses des Bundeshauptvorstandes
vom 18./19. 11. 2002 und der redaktionellen Fassung des Gewerkschaftstages
2003 des dbb vom 13./14. 11. 2003 in Verbindung mit dieser
Rechtsschutzordnung des Landesbundes sind ausschließlich für den Mitgliederrechtsschutz
maßgeblich.
§ 9 Besondere Hinweise zum Rechtsschutz
Die im Anhang zu dieser Rechtsschutzordnung aufgenommenen besonderen
Hinweise sind verbindendlich.
§ 10 Zusammenarbeit mit dem dbb-Dienstleistungszentrum Hamburg
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit dem dbb-Dienstleistungszentrum
Hamburg wie die Durchführung von Sprechtagen vor Ort, die Behandlung und
Weiterleitung von Rechtsschutzanträgen sowie die korrespondenzmäßige Prozessbegleitung
werden in besonderen Hinweisen zum Rechtsschutz geregelt.
Für alle Regelungen zwischen dem Dienstleistungszentrum, dem Landesbund
und den beteiligten Fachgewerkschaften/-verbänden bedarf es auf Seiten von
Landesbund und Fachgewerkschaft/-verband einvernehmlicher Abmachungen.
§ 11 Übergangsregelung
Die Rechtsschutzordnung vom 18. 3. 1999 gilt für die hiernach bis zum 1. 7.
2005 bewilligten Rechtsschutzvorgänge bis zu deren Erledigung.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Rechtsschutzordnung ist vom Landeshauptvorstand des Landesbundes
am 16. 6. 2005 beschlossen.
Sie tritt zum 01. 7. 2005 in Kraft und setzt die bis dahin geltende Rechtsschutzordnung
zum gleichen Zeitpunkt unter Vorbehalt von § 11 außer Kraft.
...
Hinweise zum Rechtsschutz
- Anlage zur Rechtsschutzordnung vom 16. Juni 2005 -
Den Mitgliedern der Mitgliedsgewerkschaften des dbb wird Rechtsschutz (Rechtsberatung
und Verfahrensrechtsschutz) für Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der
derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes
im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu
zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- und Betriebsrates oder einer Jugend-
und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder
die Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall nach dem Erwerb
der Mitgliedschaft des Einzelmitgliedes entstanden ist. Sobald eine Rechtsschutzgewährung
durch Dritte erfolgt oder erfolgen könnte (z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung
oder den Dienstherrn/Arbeitgeber), entfällt eine Rechtsschutzgewährung.
Der Rechtsschutz besteht in der kostenlosen Rechtsberatung und der Übernahme des
Verfahrensrechtsschutzes durch beim dbb angestellte Rechtsanwälte in den Dienstleistungszentren
des dbb. Diese halten in Absprache mit dem Landesbund in Hannover
und bei Bedarf in weiteren Städten in Niedersachsen Sprechtage ab. Die konkrete Terminvereinbarung
hat direkt mit den Rechtsanwälten des Dienstleistungszentrums oder
mit der dbb-Landesbundgeschäftsstelle zu erfolgen.
Die Rechtsberatungen und auch der Verfahrensrechtsschutz durch die Dienstleistungszentren
werden kostenlos gewährt. Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes
müssen vom Einzelmitglied zurückerstattet werden, wenn es vor Ablauf von drei Jahren
aus seiner Mitgliedsgewerkschaft/seinem Mitgliedsverband ausscheidet.
Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im Zusammenhang
mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.
Verfahrensrechtsschutz wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
Aussicht auf Erfolg hat. Die Gewährung von Verfahrensrechtsschutz gilt gesondert für
jede Instanz.
Der Rechtsschutz wird auf schriftlichen Antrag des Einzelmitgliedes gewährt. Dem Antrag
ist eine eingehende Darstellung des Sachverhaltes nebst Unterlagen beizufügen.
Der Rechtsschutzantrag ist auf einem Formblatt der eigenen Fachgewerkschaft/dem
eigenen Fachverband im dbb landesbund niedersachsen vorzulegen. Diese/r hat den
Rechtsschutz-antrag nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Mitgliedschaft und bei
Zustimmung zum Rechtsschutzantrag dem Landesbund oder sofern dazu ermächtigt
dem dbb-Dienstleistungszentrum direkt zuzuleiten.
Eingehende Rechtsschutzanträge sind für Fachgewerkschaften/-verbände und den
dbb-Landesbund grundsätzlich Eilsache.
2
Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Landesbundes bzw. der Fachgewerkschaft/
des Fachverbandes.
Der Landesbund bzw. die Fachgewerkschaft/der Fachverband ist berechtigt, das in
dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen.
Dieses darf nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitgliedes geschehen.
Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht
oder wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften der Rechtsschutzordnung verstößt.
Bereits gezahlte Kostenvorschüsse sind dann zurückzuzahlen. Das gleiche gilt,
wenn das Einzelmitglied, nicht mehr Mitglied einer Mitgliedsgewerkschaft/eines Mitgliedsverbandes
des Landesbundes ist.
Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos, so kann der Landesbund
bzw. die Fachgewerkschaft/der Fachverband oder das Dienstleistungszentrum
den Rechts-schutz für die Zukunft entziehen.
Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Honorarvereinbarungen
mit Dritten können nur mit Einwilligung des Landesbundes bzw. der
Fachgewerkschaft/des Fachverbandes getroffen werden.
Entsteht für das Einzelmitglied ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner,
so ist das Einzelmitglied verpflichtet, diese Kosten einzuziehen und abzuführen
oder den Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten
an die rechtsschutzgewährende Stelle abzutreten.

Logo des VNSB