Möglichkeiten des Verwendungsaufstieg im AvD
Antrag zur Änderung der Nds. Laufbahnverordnung (NLVO) und des  Nds. Beamtengesetzes (NBG)


Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,

bezugnehmend auf das Gespräch mit dem Ministerpräsidenten, Herrn Christian Wulff, im Februar 2003 und am 12.Januar 2005 während unserer Hauptvorstandssitzung in Vechta stellen wir Ihnen nun die vom Verband Niedersächsischer Strafvollzugsbediensteter (VNSB) erarbeiteten Ergebnisse vor, die die besprochenen Ver-besserungen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) beinhalten (siehe Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und FDP vom März 2003).
Die Veränderungen im niedersächsischen Justizvollzug erfordern Anpassungen und Änderungen im Laufbahnrecht. Höherwertige Aufgaben sind in der Vergangenheit immer häufiger nach „unten“ delegiert worden, ohne die erforderlichen Beförderun-gen in den jeweiligen Landeshaushalten zu berücksichtigen.
Zwei echte Beförderungsmöglichkeiten im mittleren Dienst von A 7 nach A 8 und von A 8 nach A 9 entsprechen nicht den beruflichen Anforderungen.
Die beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften lassen den Entscheidungsträgern genügend Spielraum, um den Forderungen des VNSB zu entsprechen.
Darum fordert der VNSB, dass der Niedersächsische Landtag eine Änderung der NLVO § 32 d (Anlage 1) dahingehend beschließen möge, dass Beamte des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes zu einem Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Justiz- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn:
  • 1. sie sich in einer Dienstzeit von fünf Jahren bewährt haben und
  • 2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches
Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten feststellt. 

Parallel dazu müsste dieser Personenkreis in den § 230 a NBG (Anlage 2) aufgenommen werden.

§ 230 a NBG sollte folgende Fassung erhalten:

Für Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug sowie für Beamte des Verwendungsaufstiegs gilt § 228 NBG (Anlage 2) entsprechend (be-sondere Altersgrenze). Für den Verwendungsaufstieg sind bisher zugelassen:
  • 1. Leitung des allgemeinenJustizvollzugsdienst - gem. Erlass vom 25.08.1992 -
  • 2. Ausbildungsleitung bei den Justizvollzugsanstalten und der Justizvollzugsschule des Landes Niedersachsen in Wolfenbüttel - gem. Erlass vom 25.08.1992 -
  • 3. Dienstleitung in den Abteilungen der Justizvollzugseinrichtungen - gem. Erlass vom 25.08.1992 -
  • 4. Leitung einer Vollzugsgeschäftsstelle in Justizvollzugseinrichtungen - gem. Erlass vom 25.08.1992 -
  • 5. Personalsachbearbeitung des Besoldungsnebenrechts - gem. Erlass vom 25.08.1992 -
  • 6. Sachbearbeitung des Besoldungsnebenrechts bei der JVA Celle II - gem. Erlass vom 25.08.1992 -
  • 7. Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für besondere Sicherheitsangelegen-heit in Justizvollzugseinrichtungen mit Sicherheitsstationen - gem. Erlass vom 05.06.1998 -
  • 8. Leitung eines Eigenbetriebes und zugleich Werkdienstleitung - gem. Erlass vom 05.06.1998 -


Der Verband Niedersächsischer Strafvollzugsbediensteter schlägt vor, diesen Katalog um folgende Aufgabenbereiche zu ergänzen:
  • 1. Vollzugsabteilungsleitung und stellvertretende Vollzugsabteilungsleitung (AV mit bestimmten Aufgaben).
  • 2. Leitung als Anwendungs- und Systembetreuung.
  • 3. Controller in LoHN (Leistungsorientierte Haushaltswirtschaft Niedersachsen).
  • 4. Leitung des Werkdienstes und Leitung der Werkbetriebe nichthandwerklicher Art bei gleichzeitiger Übernahme von Aufgaben der Arbeitsverwaltung.
  • 5. Ausbildungsmeister in Ausbildungsbetrieben, die gleichzeitig Berufschulunterricht erteilen.
  • 6. Leitung der Küche bei Übertragung der Titelverwaltung der Küche.
  • 7. Leitung der Kammer bei Übertragung der Titelverwaltung der Kammer.
  • 8. Leitung einer Krankenabteilung.



Mit freundlichen Grüßen


Willi-Bernhard Albers
Landesverbandsvorsitzender



Anlage 1
§ 32d NLVO 
Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen Beamte des mittleren Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn:
  • 1. sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, und
  • 2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in dem Verwendungsbereich feststellt.


§ 32 b Abs. 2 gilt entsprechend.
Darum fordert der VNSB, dass der Niedersächsische Landtag eine Änderung der NLVO § 32 d (Anlage 1) dahingehend beschließen möge, dass Beamte des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes zu einem Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Justizvollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn:
  • 1. sie sich in einer Dienstzeit von fünf Jahren bewährt haben und
  • 2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten feststellt.


Parallel dazu müsste dieser Personenkreis in den § 230a NBG (Anlage 2) aufgenommen werden. § 230a NBG sollte folgende Fassung erhalten:
Für Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug sowie für Beamte des Verwendungsaufstiegs gilt § 228 NBG (Anlage 2) entsprechend (be-sondere Altersgrenze).


Anlage 2
§ 228 NBG Altersgrenze
Für Polizeivollzugsbeamte ist das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.

§ 230a NBG Beamte der Justizverwaltung
Für Beamte des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes gilt § 228 entsprechend.

Gesetzesänderungsantrag des VNSB
Für Beamte des Justizvollzugdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug sowie den Beamten des Verwendungsaufstiegs gilt § 228 NBG entsprechend.


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