Anpassung des Übergangsgeldes

Anpassung des Übergangsgeldes für die Bediensteten der Laufbahngruppe 1 - Einstiegsamt 2 -  (AVD und Werkdienst)



Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,

für das Haushaltsjahr 2011 fordern wir die Anpassung des Überganggeldes für die Bediensteten der Laufbahngruppe 1 Einstiegsamt 2 (AVD und Werkdienst)

Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, Einstiegsamt 2 (AVD und Werkdienst) werden nach § 116 NBG mit der besonderen Altergrenze mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzt.

Ursprünglich gab es 12.000 DM Übergangsgeld. Diese Summe wurde in den 80er Jahren auf 8.000 DM gekürzt. Durch die Einführung des Euro ergaben die 8.000 DM einen Betrag von 4.091 €. Neben dem festgesetzten Betrag galt als Höchstgrenze stets das 5-fache der zuletzt gezahlten Dienstbezüge.
Die 4.091 € entsprechen heute lediglich dem 2,3- fachen von A 7 Stufe 1 oder dem 1,5- fachen der Endstufe A 9. Um dem Ursprungsgedanken wieder Rechnung zu tragen, sollte der nominale Höchstwert von 4.091 € entfallen und das 5 – fache der letzten Dienstbezüge gezahlt werden. Das entspricht pro Jahr zwischen Ruhestandsbeginn und Rentenzahlung einer Ausgleichszahlung von einem Monatsgehalt. Dieses Verhältnis wird von uns als Forderung erhoben.

§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (Beamtenversorgungsgesetz)
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-) Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.



Wir fordern von Ihrer Fraktion:
Unterstützen Sie den VNSB bei seiner Forderung, das Übergangsgeld für die Bediensteten der Laufbahngruppe 1 Einstiegsamt 2 (AVD und Werkdienst) anzupassen.


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