Versorgung aus dem Beförderungsamt

Versorgung aus dem Beförderungsamt


Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie bereits im niedersachsen magazin berichtet, hat das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil vom 20. März 2007 (Az.: 2 BvL 11/04) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – nach dem das zuletzt innegehabte Amt bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nur berücksichtigt wird, wenn dieses für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zustand - für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Hinzuweisen ist auf die Tatsache, dass sich zwei Richter dabei mit einem Sondervotum gegen die Senatsmehrheit stellten.

Das Niedersächsische Finanzministerium hat mit Erlass vom 24. April 2007 (Nds. MBl. Nr. 19/2007, Seite 374) die Rechtslage dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Beschluss nur für noch nicht bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheide ab dem 13. April 2007 und für künftige Versorgungsfestsetzungen gilt. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bereits bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen von der Entscheidung nicht berührt werden.

Der niedersächsische dbb hatte in Kenntnis der Entscheidung und der Umsetzung in Niedersachsen Ende Mai Finanzminister Hartmut Möllring angeschrieben (siehe ebenfalls den entsprechenden Bericht im niedersachsen magazin 6/2007).
Da bis heute keine Antwort vorliegt und eine politische Lösung als eher unwahrscheinlich angesehen werden muss, haben Kolleginnen und Kollegen, die mehr als zwei aber weniger als drei Jahre vor ihrer Versetzung in den Ruhestand befördert wurden und von der verfassungswidrigen Regelung des Versorgungsreformgesetzes 1998 betroffen sind, nur die Möglichkeit, baldmöglichst einen Antrag auf erneute/geänderte Festsetzung der Versorgungsbezüge zu stellen. Dies sollte in der Form geschehen, dass bei der Versorgungsstelle des NLBV beantragt wird, den Versorgungsfestsetzungsbescheid (auch Datum angeben) aufzuheben und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 einen solchen Bescheid neu zu erlassen, weil sich die Rechtslage aufgrund der angegebenen Entscheidung zu Gunsten geändert hat.

Von Fachleuten werden die Erfolgsaussichten zwar als gering beurteilt, trotzdem regen wir an, die wohl eher geringe Zahl der betroffenen Versorgungsempfänger zu unterrichten.
Bereits jetzt weisen wir darauf hin, dass wegen der geringen Erfolgsaussichten Verfahrensrechtsschutz durch den dbb nach derzeitigem Sachstand wohl nicht gewährt werden kann.


Mit kollegialen Grüßen


Sabine Köhler
Leiterin der Landesbundgeschäftsstelle
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dbb beamtenbund und tarifunion
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