Stellungnahme zur Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder 
(Bericht von Claudia Heil)
Bei einem Treffen des Nordverbundes der Fachgewerkschaften für den Justizvollzug im BSBD ist man einvernehmlich der Meinung, dass das Vorhaben, die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder zu übertragen, nicht mitgetragen wird.
Folgende Gründe sprechen dagegen:
- Artikel 3,1 des GG sagt klar aus, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Die Artikel 3,2 und 3,3 führen das noch weiter aus. Ein bundeseinheitliches StGB, StPO, etc. setzt auch ein bundeseinheitliches StVollzG voraus. Im Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes arbeiten die Verfassungsorgane an einem bundeseinheitlichen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und einem bundeseinheitlichen Jugendstrafvollzugsgesetz.
- Eine bundeseinheitliche Rechtssprechung verlangt auch nach einem einheitlichen Strafvollzugsgesetz! Nicht ohne Grund wird in der bisherigen Praxis schon seit langem bei internationalen Verlegungen unterschieden, in welchem Land eine Freiheitsstrafe vollzogen wurde. Aufgrund der abweichenden Standards wird eine abgegoltene Freiheitsstrafe unter Anrechnung eines Faktors unterschiedlich gewertet bzw. bei Verlegungen angerechnet.
- Die Aufgaben der freiheitsentziehenden Maßnahmen sind vorgegeben. Es kann nicht sein, dass die finanzielle Situation eines Landes darüber entscheidet, wie bei dieser empfindlichen Maßnahme mit Inhaftierten umgegangen wird. Eine Beibehaltung von Mindeststandards, die bundeseinheitlich vorgegeben werden, gibt hier für die Betroffenen eine sinnvolle Sicherheit.
- Die Argumente, die u. a. von der Niedersächsischen Justizministerin, Frau Heister Neumann, angesprochen werden, sind nicht nachvollziehbar. Die Sicherheit und die Resozialisierung als gleichrangige Ziele des Strafvollzuges zu nominieren, den Chancenvollzug gesetzlich zu verankern und die Bedeutung der Arbeit im Vollzug hervorzuheben sind keine Ziele, die nur in Niedersachsen verfolgt werden. Dass das Strafvollzugsgesetz Änderungen erfordert, wird hier als falsches Argument angeführt. Für sinnvolle Änderungen, die auf gute Argumente aufbauen, lassen sich auch Mehrheiten auf Bundesebene finden. Hierfür bedarf es nicht 16 verschiedener Landesgesetzte.
- Herr Nacke (Nds. CDU) hat sich anlässlich einer Personalräteschulung des VNSB dahingehend geäußert, dass die Gegner der Übertragung des Strafvollzugsgesetzes auf die Länder wohl kein Vertrauen in die Landespolitiker haben. Die Landespolitiker sind von der finanziellen Situation abhängig. Die Befürchtungen der Gegner einer Übertragung der Gesetzgebungskompetenz haben wohl das Vertrauen in die Landespolitiker aber zugleich die Befürchtung, dass eine Einheitlichkeit zu Gunsten der finanziellen Haushaltslage vernachlässigt wird und der jeweiligen finanziellen Situation, anstatt sachbezogener Argumente, angepasst wird.
- Die finanzielle Haushaltslage ist nicht zuletzt ein gewichtiges Argument zum Erhalt der bundeseinheitlichen Kompetenz. Nicht nur die finanzielle Situation vieler Länder ist alarmierend, auch die Haushaltslage auf Bundesebene lässt wohl keinerlei Spielraum für Mehrausgaben zu. Wenn man die insgesamt notwendigen Aufwendungen der Bundesrepublik Deutschland betrachtet und nicht jedes Land für sich, dürfte klar sein, dass 16 verschiedene Landesstrafvollzugsgesetze einen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der erheblich größer ist und mehr Fachpersonal erfordert, das finanziert werden muss. Das ist insbesondere für die Länder problematisch, die schon leere Kassen haben. Hierzu gehören, wie permanent von den Regierungsmitgliedern wiederholt wird, NIEDERSACHSEN, SCHLESWIG-HOLSTEN, MECKLENBURG-VORPOMMERN, HAMBURG UND BREMEN, welche seit Jahren trotzdem einen sehr erfolgreichen Strafvollzug auf hohem Niveau praktizieren. Das nun ausgerechnet Niedersachsen für ein landeseigenes Strafvollzugsgesetz plädiert, ist nicht nachvollziehbar. Zwar sind dann die Kosten von jedem Land für sich steuerbar, doch insgesamt dürfte außer Frage stehen, dass bei allgemein zunehmender Globalisierung - der Steuerzahler für einen Rückschritt in die Kleinstaaterei – einen überflüssigen, finanziellen Mehraufwand hinzunehmen hat, der nur durch das Absenken vollzuglicher Standards erkauft werden wird. Im bundeseinheitlichen Strafvollzugsgesetz wird der Resozialisierung mindestens ein so hoher Stellenwert eingeräumt, wie der Sicherheit der Bevölkerung vor inhaftierten Straftätern. Eine erfolgreiche Strafvollzugsarbeit hat den nicht erneut straffällig werdenden Mitmenschen zum Ziel und nicht nur eine geräuschlose, preiswerte oder gar billige Unterbringung. Gute, erfolgreiche Resozialisierung bedeutet nämlich Schutz der Bevölkerung vor Straftaten nicht gefestigter, Rückfall gefährdeter Mitbürger.