Stellungnahme zum Eckpunktepapier für eine Dienstrechtsreform in Niedersachsen und zur Beamtenversorgung mit einem flexiblen Eintritt in den Ruhestand
Durch den NBB wurde der VNSB zur Stellungnahme zum Eckpunktepapier für eine Dienstrechts- reform in Niedersachsen und zur Beamtenversorgung mit einem flexiblen Eintritt in den Ruhestand aufgefordert. Der Landesvorstand hat folgende Stellungnahme abgegeben:
1. Der VNSB bittet den NBB um Unterstützung unserer Forderung, die besondere Altersgrenze wie in § 116 NBG festgeschrieben auf 60 Jahre zu belassen.
§116 Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst
(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(2) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
Schon in den Stellungnahmen zum Nds. Beamtengesetzt hat der VNSB immer wieder auf eine "Besondere Altersgrenze" für die Bediensteten der Laufbahngruppe 1, Einstiegsamt 2 (Werkdienst und AvD) hingewiesen. Unsere Argumente zählen damals wie heute und die Politik hat dieses anerkannt und im § 116 NBG auch so festgelegt.
Viele Kolleginnen und Kollegen dieser Laufbahngruppe erreichen diese Altersgrenze nicht. Die Belastung und der Druck nehmen gerade in diesem Bereich ständig zu. Deshalb kann es nur konsequent sein, wenn die Politik nicht innerhalb von einem Jahr dieses Gesetz wieder ändert.
2. Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. bzw. 62 . Lebensjahr in der Zeit von 2012 bis 2029.
Die Vorschläge für eine Flexibilisierung der Regelaltersgrenze können wir nur ablehnen, da keine Rücksicht auf die Laufbahnen genommen wird, die mit der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden.
3. Ruhegehaltsfähigkeit der Ausbildungszeiten nach § 12 Beamtenversorgunggesetz.
§ 12 BeamtVG Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend.
Bei den Diskussionen um Veränderungen der Ruhegehaltsgrenze ist es besonders wichtig, dass die Ausbildungs- und Studienzeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge mit angerechnet werden. Eine Streichung würde alle Bediensteten, aber hier besonders die mit einer besonderen Altersgrenze treffen.
4. Beibehaltung des § 14a Beamtenversorgungsgesetzes "Vorübergehende Erhöhung der Ruhegehaltsbezüge.
§ 14a BeamtVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 € nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Er-füllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragzeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1. Eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages den Beginn der Rente oder,
2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung weggefallen ist, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit.
Auch in Zukunft muss sichergestellt werden, dass die im § 14a gemachten Vorraussetzungen für eine Vorübergehende Erhöhung der Ruhegehaltsbezüge sicher gestellt sind. Gerade die Bediensteten im Justizvollzug benötigen für ihre Tätigkeit im Werkdienst oder im AVD eine Berufsausbildung und Lebenserfahrung. Dieser hohe Qualitätsanspruch an unsere Bewerberinnen und Bewerber hat zur Folge, dass sie erst relativ spät ins Beamtenverhältnis einsteigen. Die 40 Dienstjahre erreichen nur bis zu 10 %.
5. Beibehaltung der Zahlung der Übergangsgelder.
Für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die mit der besonderen Altersgrenze nach § 116 in den Ruhestand versetzt werden, wird ein Übergangsgeld bezahlt. Dieses Übergangsgeld muss auch in Zukunft gewährt werden.
6. Neuregelung der Versorgungsabschläge.
Vorgesehen ist eine Regelung die vorsieht, das beim Eintritt in den Ruhestand mit 65 Lebensjahren und 45 Jahren ruhegehaltsfähige Dienstzeit kein Versorgungs-abschlag berechnet wird. Da diese Zeit von den Bediensteten im AVD und im Werkdienst auf Grund der oben aufgeführten Gründe und der besonderen Altersgrenze nach § 116 NBG nicht erreicht werden kann, muss hier eine Sonderregelung gefunden werden. Der Vorschlag vom VNSB sieht hier eine Festlegung von 40 Dienstjahren vor.
7. Einführung eines neuen Modells der Altersteilzeit mit Beginn der stufenweisen Verlängerung der Lebensarbeitszeit Modell 60-70-80.
Die Bediensteten mit einer besonderen Altersgrenze dürfen hier nicht vergessen werden. Die Vorgaben für diese Gruppe müssten wie folgt geregelt werden.
• auf Antrag frühestens ab Vollendung des 54. Lebensjahres
• Dienstleistungspflicht 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit
• nicht nur Teilzeitbeschäftigung sondern auch Blockmodell
• Aufstockung der anteiligen Dienstbezüge durch einen Besoldungszuschlag auf 70 v.H. der Nettobezüge.
• Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu 80 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit.
8. Möglichkeiten zur freiwilligen Dienstzeitverlängerung.
Die Möglichkeiten zur freiwilligen Dienstzeitverlängerung sind im § 36 NBG ab-schließend geregelt. Da der VNSB gegen eine Verlängerung der Lebensarbeitzeit ist, wird zu diesem Punkt auf eine Stellungnahme verzichtet.
9. Übernahme der Anwärterinnen und Anwärter.
Im AVD und im Werkdienst (Laufbahngruppe 1 Einstiegsamt 2) werden die Anwärterinnen und Anwärter zum 01.Januar beziehungsweise am 01. Juli eingestellt. Bei der Stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67 Lebensjahr in der Zeit von 2012 bis 2029 würden mehrer Lehrgänge, die zur Zeit bedarfsorientiert eingestellt worden sind, Probleme bei der Übernahme bekommen.
Große Probleme sehen wir auch bei den Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1, die bedarfsorientiert in den Justizvollzugseinrichtungen für die Jahre 2012 und 2013 bereits eingestellt worden sind.