Die geplante Umsetzung der Stellenobergrenzenverordnung (StOGrVO)
Entwurf einer Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter (Stellenobergrenzenverordnung – StOGrVO –)
Anlage(n): Verordnungsentwurf nebst Begründung
I.
Beschlussvorschlag
Die Landesregierung nimmt den Entwurf einer Verordnung über Obergrenzen für Beför-derungsämter zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Freigabe zur Verbandsbeteiligung und zur Beteiligung des Landespersonalausschusses.
II.
Sachverhalt und Begründung des Beschlussvorschlags
Nach § 26 Abs. 3 BBesG sind die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von § 26 Abs. 1 BBesG (allgemeine Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter im mittleren, gehobenen und höheren Dienst) abweichende
Obergrenzen festzulegen.
Mit der vorliegenden Verordnung werden die bisherigen – nur noch übergangsweise bis längs-tens zum 01.07.2007 fortgeltenden – Regelungen des Bundes in eine Landesverordnung um-gesetzt sowie bestehende landesspezifische Vorschriften und Besonderheiten integriert. Durch das Gebrauchmachen von der Verordnungsermächtigung wird im Wesentlichen sichergestellt, dass auch zukünftig die bisher gültigen Stellenanteile unverändert fortbestehen können (Beibehaltung des Status quo).
Die Notwendigkeit der vorgesehenen Beteiligungen beruht auf den §§ 104 und 119 Abs. 2 NBG.
III.
Beteiligungen
Die obersten Landesbehörden haben bei der Erarbeitung der Verordnung mitgewirkt und diese mitgezeichnet.
Die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung ist beteiligt worden. Die von ihr unterbreiteten Vorschläge sind in den Verordnungstext übernommen worden.
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht. Angesichts der grundlegenden und wichtigen inhaltlichen Bestimmungen ist sie als eine auf Dauer angelegte Kernregelung einzu-stufen, die für eine einheitliche Handlungsfähigkeit der Landesverwaltung unverzichtbar ist.
IV.
Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung
Entfällt (s. VI.).
V.
Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf schwerbehinderte Menschen und auf Familien
Es ergeben sich keinerlei diesbezügliche Auswirkungen.
VI.
Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen
Die vorgesehenen Regelungen bewirken keine zusätzlichen Haushaltsbelastungen.
Auswirkungen könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn in der Vergangenheit nicht ausgeschöpfte Stellenanteile in Anspruch genommen würden.
gez.
Hartmut Möllring
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– E n t w u r f – Stand: 03/2007
V e r o r d n u n g
über Obergrenzen für Beförderungsämter
(Stellenobergrenzenverordnung – StOGrVO –)
Vom ………. 2007
Aufgrund des
§ 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch ………………wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Verordnung trifft im Bereich des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) abweichende Regelungen über
1. die Berechnung von Stellenobergrenzen und
2. Obergrenzen für bestimmte Beförderungsämter
für Beamtinnen und Beamte. 2Ausgenommen ist der Bereich der kommunalen Körperschaften und Anstalten.
§ 2
Berechnung von Obergrenzen
(1) Für die Berechnung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG und nach § 3 bleiben die Beamtinnen und Beamten der in den §§ 4 bis 14 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt.
(2) Ergeben sich bei der rechnerischen Ermittlung von Obergrenzen Stellenbruchteile, so ist ab einem Wert von 0,5 eine Aufrundung auf eine volle Stelle zulässig.
(3) Die Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach Maßgabe sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.
(4) Nicht ausgeschöpfte Stellenanteile höherer Besoldungsgruppen dürfen der jeweils darunter liegenden Besoldungsgruppe zugeordnet werden.
§ 3
Obergrenzen für bestimmte Laufbahnen
1
Für nachstehende Laufbahnen und Verwendungen werden für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
1. mittlerer Polizeivollzugsdienst bei der Schutzpolizei
a) in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 zusammen 50 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 vom Hundert;
2. mittlerer Polizeivollzugsdienst bei der Kriminalpolizei
a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
3. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
a) in der Besoldungsgruppe A 8 45 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert;
4. mittlerer Justizdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert;
5. mittlerer technischer Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert,
b in der Besoldungsgruppe A 9 15 vom Hundert;
6. Gerichtsvollzieherdienst
a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
7. mittlerer Dienst der Steuerverwaltung
a) in der Besoldungsgruppe A 8 25 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 45 vom Hundert;
8. gehobener Polizeivollzugsdienst
a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
c) in der Besoldungsgruppe A 13 10 vom Hundert;
9. gehobener technischer Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 11 40 vom Hundert,
b in der Besoldungsgruppe A 12 35 vom Hundert,
c) in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert;
10. Amtsanwaltsdienst
a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert;
11. gehobener Dienst der Steuerverwaltung
a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
c) in der Besoldungsgruppe A 13 8 vom Hundert;
12. höherer technischer Dienst
a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 zusammen 45 vom Hundert,
b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 vom Hundert.
2
Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 1 Nr. 12 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Plan-stellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
§ 4
Obergrenzen für bestimmte Funktionen in der Steuerverwaltung
(1) 1In der Steuerverwaltung ist für nachstehende Funktionen eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig in Bezug auf die Planstellen
1. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
a) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne der Nummer 2 Buchst. b gehört, oder
b) Großbetriebe, und zwar
aa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro,
bb) Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamt-umsatz von mehr als 16,7 Millionen Euro,
cc) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Millionen Eu-ro oder
dd) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Millionen Euro,
prüfen,
2. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
a) nicht unter Nummer 1 Buchst. a fallende Konzerne,
b) nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallende Großbetriebe, und zwar
aa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,
bb) freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350 000 Euro,
cc) andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Mil-lionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,
dd) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300 000 Euro,
ee) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Millionen Euro oder
ff) land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen von mehr als 112 500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro,
oder
c) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Millionen Eu-ro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro
prüfen,
3. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nr. 2 Buchst. c fallende Mittelbetriebe prüfen,
4. für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer
und
5. für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuer-fahndungsdienst.
(2) 1Die Regelungen in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten auch für Steuerfahndungsprü-ferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen. 2Die O-bergrenzen für die Planstellen betragen
1. nach Absatz 1 Nr. 1 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
2. nach Absatz 1 Nr. 2 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
3. nach Absatz 1 Nr. 3 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,
4. nach Absatz 1 Nr. 4 60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
5. nach Absatz 1 Nr. 5 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13.
§ 5
Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften und des Justizvollzuges
(1) Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist für nachstehende Funktionen eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig:
1. für die Planstellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens
a) 8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
b) 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und
c) 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 sowie
2. für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzug jeweils mit einem Anteil von höchstens
a) 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
b) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und
c) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11.
(2) Im mittleren Justizvollzugsdienst ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig:
1. für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten tätig sind mit einem Anteil von höchstens
a) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
b) 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 sowie
2. für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die in der Verwaltung die Leitung von Geschäftsstellen oder die Buchhaltung der Arbeitsbetriebe wahrnehmen, mit einem Anteil von höchstens
a) 80 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
b) 20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8.
§ 6
Obergrenzen für bestimmte Funktionen in der Gewerbeaufsichtsverwaltung
1In der Gewerbeaufsichtsverwaltung ist eine Überschreitung der Obergrenzen zu-lässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die mit der selbstständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder Handwerksbetriebe be-traut sind. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zu-geordnet sein.
§ 7
Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung
1Eine Überschreitung der Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung ist zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Diens-tes. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 80 vom Hundert der Be-soldungsgruppe A 9 und mit 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.
§ 8
Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Lebensmittelkontrolldienst
1Im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) ist eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig hinsichtlich der Planstellen der Beamtinnen und Beamten im mittleren Dienst. 2Die Planstellen dürfen mit einem An-teil von höchstens 15 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zu-geordnet werden.
§ 9
Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich der Informations- und Kommuni-kationstechnik
1Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf Planstellen, die ausgebracht sind für eine überwiegende Tätigkeit in den Bereichen
1. Programmierung und Pflege von Arbeitsverfahren und Datenbanken,
2. Ablaufplanung,
3. Konzipierung, Errichtung und Wartung von elektronischen Datenverarbeitungsan-lagen, elektronischen Kommunikationssystemen, elektronischen Kommunikati-onsnetzen und elektronischen Kommunikationsdiensten sowie
4. Konzipierung, Einsatz, Wartung oder Programmierung von Verfahren und Syste-men zum Schutz solcher Programme, Anlagen, Datenbanken und Systeme.
2Die Planstellen des gehobenen Dienstes dürfen mit einem Anteil von höchstens 10 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 13, von 20 vom Hundert der Besoldungs-gruppe A 12 und von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet wer-den. 3Die Planstellen des mittleren Dienstes dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 50 vom Hundert der Besoldungs-gruppe A 8 und von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.
§ 10
Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich des nautischen Dienstes
1Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren nautischen Dienstes und des mittleren ma-schinentechnischen Dienstes auf Schiffen und schwimmenden Geräten. 2Die Plan-stellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der Besoldungsgrup-pe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.
§ 11
Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für Landentwicklung
1Eine Überschreitung der Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für Landentwicklung ist zulässig in Bezug auf Planstellen des mittleren vermessungstechnischen und kartografischen Verwaltungsdienstes. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert der Besol-dungsgruppe A 9 und mit einem Anteil von 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.
§ 12
Obergrenzen bei dem Landesamt für Verfassungsschutz
1Die Obergrenzen dürfen bei den Planstellen des Landesamtes für Verfassungs-schutz überschritten werden. 2Es dürfen
1. im mittleren Dienst höchstens 65 vom Hundert der Planstellen der Besoldungs-gruppe A 9 und 35 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8,
2. im gehobenen Dienst höchstens 16 vom Hundert der Planstellen der Besoldungs-gruppe A 13 und 35 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 12 und
3. im höheren Dienst höchstens 31 vom Hundert der Planstellen zusammen den Be-soldungsgruppen A 16 und B 2 und 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 15
zugeordnet werden.
§ 13
Obergrenzen bei der Tierseuchenkasse
Bei der Tierseuchenkasse dürfen im gehobenen Dienst zusätzlich die folgenden Planstellen in Anspruch genommen werden:
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 für die Verwaltungsleiterin oder den Verwal-tungsleiter und
2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für die Vertreterin oder den Vertreter der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters.
§ 14
Obergrenzen bei der Kommunalprüfungsanstalt
Bei der Kommunalprüfungsanstalt gelten im gehobenen Dienst die folgenden Obergrenzen:
1. 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 und
2. 75 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Stellenobergrenzenverordnung für die Niedersächsische Tierseuchenkasse vom 25. Februar 1987 (Nds. GVBl. S. 28),
2. die Stellenobergrenzenverordnung für die Oldenburgische Landschaft vom 10. Dezember 1987 (Nds. GVBl. S. 227).
_________________________________________________________________________________
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte
Durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2138) ist die Obergrenzenregelung für Beförderungsämter nach § 26 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) mit Wirkung vom 01.07.2002 neu gefasst worden. Nach § 26 Abs. 3 BBesG sind die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Be-förderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzu-legen.
Durch Artikel 10 Abs. 2 BesStruktG ist bestimmt, dass § 26 Abs. 2 bis 6 BBesG in der bis zum 30.06.2002 geltenden Fassung sowie die bisherigen Stellenobergrenzenverordnungen bis zum In-Kraft-Treten von Verordnungen auf der Grundlage des neu gefassten § 26 Abs. 3 BBesG weiter anzuwenden sind, allerdings längstens bis zum 01.07.2007. Erlässt Niedersachsen keine landesspezifische Regelung, gelten in den betroffenen Bereichen ab 01. Juli 2007 die deutlich niedrigeren allgemeinen Stellenobergrenzen des § 26 Absatz 1 BBesG. Eine solche generelle Absenkung würde zu einem personalwirtschaftlich nicht hinnehmbaren Zusammenbruch der Besoldungsstruktur führen.
Zur Sicherstellung des Status quo über den 01.07.2007 hinaus sind daher die für den Bereich der Landesverwaltung einschlägigen besonderen Obergrenzenregelungen der aufgehobenen bzw. auslaufenden Rechtsverordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG (sog. Laufbahnobergrenzenverordnung) und § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (sog. Funktionsgruppenverordnung) in eine Landesverordnung umzusetzen. Mit der vorliegenden Verordnung wird von der Ermächtigung des § 26 Abs. 3 BBesG Gebrauch gemacht. Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht. Angesichts der grundlegenden und wichtigen inhaltlichen Bestimmungen ist sie als eine auf Dauer angelegte Kernregelung einzustufen, die für eine einheitliche Handlungsfähigkeit der Landesverwaltung unverzichtbar ist.
II. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung
Keine.
III. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Keine.
IV. Auswirkungen auf Familien
Keine.
V. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen
Keine.
Die neuen landesrechtlichen Stellenobergrenzen stellen wie bisher nur die rechtlichen Höchstgrenzen für die Beförderungsämter dar. Sie haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beförderungssituation. Es ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu entscheiden, ob und inwieweit diese Obergrenzen ausgeschöpft werden. Der Ausnutzungsgrad der Stellenobergrenzen liegt bisher aus Haushaltsgründen regelmäßig unter 100 %.
Die bisher bundes- und zum kleinen Teil landesrechtlich geregelten Stellenobergrenzen werden wirkungsgleich zusammengefasst in Landesrecht überführt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Die Verordnung umfasst die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung mit Ausnah-me der kommunalen Gebietskörperschaften.
Für die kommunalen Dienstherren findet bis zum Inkrafttreten der zur Zeit in der Ver-bandsbeteiligung befindlichen Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Be-reich (StOGrVO –Kom) noch die Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (NStOV-Kom) vom 10.12.1993 (Nds. GVBl. S. 723) Anwendung.
Die Regelung betrifft Beamtinnen und Beamte.
Zu § 2 (Berechnung von Obergrenzen)
§ 2 Abs. 1 benennt die allgemein gültige Obergrenzenregelung und dient der Klarstellung, dass bei deren Anwendung wie bisher die in §§ 4 bis 14 benannten Funktionsgruppen außer Ansatz bleiben (Übernahme der in § 4 Abs. 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG enthaltenen Altregelung). Durch § 2 Abs. 2 wird festgelegt, in welchen Fällen eine Aufrundung von Stellenbruchteilen zulässig ist.
§ 2 Abs. 3 stellt ab auf den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gem. § 18 BBesG, wonach die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den hiermit verbun-denen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind.
Zu § 3 (Obergrenzen für bestimmte Laufbahnen)
§ 3 übernimmt die einschlägigen besonderen Laufbahnen gemäß § 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG vom 21.08.1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 03.06.1998 (BGBl. I S. 1232).
In der in § 3 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 9 teilweise übernommenen Altregelungen des § 1 Nrn. 5, 6 und 9 der o. g. Verordnung wurden die Festsetzungen der Obergrenzen für Eingang-sämter (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) bzw. erste Beförderungsämter gestrichen, weil
§ 26 Abs. 1 BBesG eine Regelung entbehrlich macht.
Für den mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten sind in § 3 Satz 1 Nr. 3 die Obergrenzen abweichend zur Altregelungen der Laufbahnobergrenzenverordnung (§ 1 Nr. 5 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG) geregelt. Die Obergrenzen betragen nun in der BesGr A 8 45 v.H. und in der BesGr A 9 25 v.H..
Die Anhebung ist Ausfluss aus der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung zur Justiz (Nr. 15), die vor-sieht, dass „die Situation der Bediensteten im allgemeinen Justizvollzugsdienst … verbessert“ wird. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und -minister (JuMiKo) hatte bereits mit Beschluss vom 6.11.1997 eine Verbesserung der – damals bundesrechtlich – festgesetzten Stellenobergrenzen für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justiz-vollzugsdienst für zwingend notwendig angesehen.
§ 3 Satz 1 Nr. 4 greift die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu §°26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG für den mittleren Justizdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf. Diese lautet: „Eine Überschreitung im Sinne des § 1 ist nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung in den Bereichen des Bundes und der Länder insoweit zulässig, als die Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen, die dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugewie-sen waren, die aber seit dem 1. April 1957 dem Spitzenamt des mittleren Dienstesüber-tragen worden sind, ohne dass sich Inhalt und Wertigkeit der Aufgaben wesentlich verändert haben, mit einem Anteil von höchstens 80 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8 ausgebracht werden.“ Bislang musste für organisatorisch neu konzipierte Arbeitsbereiche jeweils fiktiv bestimmt werden, wie diese nach dem Stand vom 01. April 1957 personell besetzt worden wären, um die einschlägige Stellenobergrenze zu bestimmen.
Diese nicht dauerhaft hinnehmbare Regelung ist neu gefasst und wurde abgelöst. Dabei wurde entsprechend den tatsächlichen derzeitigen Verhältnissen im mittleren Justizdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Mischwert gebildet aus den Stellen, die der o. g. Regelung unterfallen und denjenigen, für die die allgemeinen Stellenobergrenzen nach § 26 Abs. 1 für den mittleren Dienst galt. Im Ergebnis wird damit auch insoweit eine wirkungsgleiche Regelung gegenüber der bisherigen Höhe der Stellenobergrenzen erzielt.
§ 3 Satz 1 Nr. 7 gibt die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung in verständlicher, nachvollziehbarer Weise wieder (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 3 Satz 1 Nr. 4).
In § 3 Satz 1 Nr. 8 ist bei der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf die in der Altregelung enthaltene Ausweisung eines prozentualen Anteils für die BesGr. A 9 / A 10 verzichtet worden, weil § 26 Abs. 1 BBesG die Festsetzungen der Obergrenzen für Eingangsämter (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) bzw. erste Beförderungsämter entbehrlich macht.
Zu §§ 4 bis 14 (Besondere Obergrenzen für bestimmte Funktionen)
Die §§ 4 bis 14 übernehmen die besonderen Funktionen gemäß §§ 2 und 3 der Verord-nung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG vom 21.08.1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177). Entbehrlich geworden ist die Altregelung zu Vorprüfungsstellen, da diese zum 01.02.1998 aufgelöst wurden und auch die daraufhin gebildeten Staatlichen Rechnungsprüfungsämter seit dem 01.01.2004 nicht mehr bestehen. Für die auch nach Auflösung der Rechnungsprüfungsämter in der Innenrevision in Rechtssachen und für den Justizvollzug weiterhin tätigen Beamtinnen und Beamte wurde eine eigene Regelung unter § 5 geschaffen.
Zu § 5 (Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich der Gerichte und Staatsan-waltschaften und des Justizvollzuges)
In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die bislang nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG zugeordneten Bezirksrevisoren aufgenommen worden. Auch nach Auflösung der Rechnungsprüfungsämter setzten diese ihre Prüftätigkeit unverändert fort. Die Tätigkeit wird nicht mehr als Rechnungsprüfung unter der unmittelbaren Fachaufsicht des LRH, sondern als Innenrevision unter der Fachaufsicht des MJ ausgeübt.
Abs. 2 regelt die Obergrenzen für bestimmte Funktionen des mittleren Justizvollzugs-dienstes. Für die im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamte wurden in Nr. 1 die Obergrenzen abweichend zur Altregelungen der Funktions-gruppenverordnung (§ 2 Nr. 6) angepasst. Sie betragen nun in der BesGr A 9 30 v.H. und in der BesGr. A 8 50 v.H. Die Begründung zur Abweichung von der Maßgabe, den Status Quo zu wahren, ergibt sich aus den Erläuterungen zu § 3 Satz 1 Nr. 3.
Die Nr. 2 gibt die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG in verständlicher, nachvollziehbarer Weise wieder (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 3 Satz 1 Nr. 4). Auch hier sollen die Stellenobergrenzen weder erweitert noch eingeschränkt werden.
Auf eine Regelung einer Stellenobergrenze für BesGr. A 7 konnte verzichtet werden (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 3 Satz 1 Nr. 8).
Zu § 7 (Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung)
§ 7 greift ebenfalls die ehemalige Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG auf (zitiert bei den Erläuterungen zu § 3 Satz 1 Nr. 4). Die Vorgängerregelung war für den gesamten mittleren Dienst des NLBV einschlägig.
Zu § 9 (Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich der Informations- und Kom-munikationstechnik)
In § 9 sind die Begriffsbestimmungen gegenüber der Altregelung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG) aktualisiert worden.
Zu § 11 (Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwal-tung für Landentwicklung)
Der in § 11 verwandte Oberbegriff der Vermessungs- und Katasterverwaltung umfasst auch den Landesbetrieb „Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen“ (LGN). Die LGN ist gemäß § 1 Abs. 2 der Betriebssatzung Bestandteil der Vermessungs- und Katasterverwaltung (Nds. MBl. S. 1281).
§ 11 gibt ebenfalls die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG in verständlicher, nachvollziehbarer Weise wieder (vgl. hierzu die Er-läuterungen zu § 3 Satz 1 Nr. 4). Der berechnete Mischwert wurde einheitlich für alle be-troffenen Bereiche ermittelt, die zum Teil dem Ministerium für Inneres und Sport, zum Teil dem Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachgeordnet sind, um der im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung entstandenen neuen Behördenstruktur Rechnung zu tragen.
Auch insoweit sollen die Stellenobergrenzen weder erweitert noch eingeschränkt werden. Auf eine Regelung einer Stellenobergrenze für BesGr. A 7 konnte verzichtet werden (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 3 Satz 1 Nr. 8).
Zu § 12 (Obergrenzen bei dem Landesamt für Verfassungsschutz)
§ 12 übernimmt unverändert die mit Erlass des MF vom 29.12.1998 gegenüber MI getrof-fenen Festlegungen für den Bereich des Verfassungsschutzes auf der Grundlage des
§ 26 Abs. 3 BBesG a. F. Hiernach konnten u. a. bei Oberbehörden der Länder die allge-meinen Obergrenzen überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich war.
Wenn das Landesamt für Verfassungsschutz entsprechend dem Gesetzentwurf zur Neuorganisation des Verfassungsschutzes aufgelöst und organisatorisch in das Ministerium für Inneres und Sport eingegliedert wird, wird § 12 gegenstandslos. Für oberste Landesbehörden, und damit auch für den dann eingegliederten Bereich des Verfassungsschutzes, gelten kraft Gesetzes (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 BBesG) keine durch Verordnung festzulegenden Stellenobergrenzen.
Zu § 13 (Obergrenzen bei der Tierseuchenkasse)
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse beschäftigt gegenwärtig insgesamt 5 Beamtin-nen und Beamte. Nach der Aufgabenstruktur der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und dem Anforderungsprofil der Dienstposten ist es gerechtfertigt, den Dienstposten der Verwaltungsleitung nach BesGr. A 13 und den der Stellvertretung nach BesGr. A 12 zu bewerten.
Die allgemeine Obergrenzenregelung des § 26 Abs.1 BBesG sieht bei den Planstellen des gehobenen Dienstes für 6 v. H. eine Bewertung nach BesGr. A 13 sowie für 16 v. H. eine Bewertung nach BesGr. A 12 vor. Die für die Ausbringung der vorgenannten Ämter erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Stellenobergrenzen werden bislang durch § 2 der Stellenobergrenzenverordnung für die Niedersächsische Tierseuchenkasse vom 25.02.1987 (Nds. GVBl. S. 28) geregelt. Die Verordnung basiert auf dem mittlerweile aufgehobenen § 26 Abs. 5 BBesG, der gem. Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2138) bis längstens zum 01.07.2007 übergangsweise anwendbar bleibt. § 1 der Verordnung beinhaltet abstrakt gehaltene Bewertungskriterien, die anlässlich der Neufassung entbehrlich sind. Für das Amt des stellvertretenden Verwaltungsleiters sieht § 2 der Verordnung bisher allerdings nur eine Wertigkeit nach BesGr. A 11 vor, obwohl im Haushalts- und Stellenplan bereits eine Planstelle der BesGr. A 12 ausgebracht und auch entsprechend besetzt worden ist.
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch die Neuregelung nicht. Die Niedersächsi-sche Tierseuchenkasse untersteht zwar der Aufsicht des Landes, erhält jedoch keine pauschalen Zuführungen oder Zuwendungen des Landes. Auch der zwischenzeitlich er-folgte Beitritt des Landes Bremen ändert an dem Regelungsbedarf nichts.
Zu § 14 (Obergrenzen bei der Kommunalprüfungsanstalt)
Mit dem vom Landtag am 16.12.2004 beschlossenen Gesetz zur Neuregelung der über-örtlichen Kommunalprüfung (Nds. GVBl. Nr. 43/2004, S. 638) wurde am 01.01.2005 eine Kommunalprüfungsanstalt errichtet, der die überörtliche Kommunalprüfung gem. § 121 NGO obliegt.
Die Kommunalprüfungsanstalt soll den Interessen des Landes, also dem in Artikel 57 Abs. 5 der Niedersächsischen Verfassung verankerten Auftrag der staatlichen Aufsicht des Landes über die Kommunen und zugleich den Interessen der Kommunen selbst die-nen. Durch eine Neuausrichtung hin zu einer vorwiegenden Querschnittsprüfung mit Schwerpunktbildung, verbunden mit einer mehr beratenden und begleitenden Prüfung, sollen die Kommunen unterstützt und dadurch insgesamt die kommunale Selbstverwal-tung gestärkt werden. Zudem sieht das Gesetz erstmals die Möglichkeit einer speziellen Beratung der Kommunen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit vor. Zu prüfende Einrichtungen im Sinne des Gesetzentwurfs sind die Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise (einschließlich Region Hannover), kommunalen Anstalten im Sinne der
§§ 113 a ff. NGO und Zweckverbände.
Mit einer Ausstattung von Prüfungsbeamten des gehobenen Dienstes, deren Dienstpos-ten sich innerhalb der Obergrenzenregelung des § 26 Abs. 1 BBesG oder der Abwei-chung nach § 3 Nr. 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (BGBl. I S. 1597) vom 21.08.1992, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3177), bewegen würden, wird die NKPA die in § 2 Abs. 2 des Nds. Kommunalprüfungs-gesetzes (NKPG) festgelegten Anforderungen nicht leisten und die angestrebten Ziele nicht erreichen können. Vielmehr sind besonders qualifizierte und fachkundige Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter unabdingbar. Die anspruchsvollen Prüfungs- und Beratungsaufga-ben stellen hohe Anforderungen an die prüfungsfachliche Eignung und das Leistungsvermögen der Prüfungsbeamtinnen und -beamten neben einer Berufserfahrung in wesentlichen Bereichen der Kommunalverwaltung oder im Prüfungswesen. Eine differenzierte Bewertung der Dienstposten für Prüfungsbeamte mit Planstellenausweisungen unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 BBesO ist wegen des geforderten Anforderungsprofils objektiv nicht zu begründen und wird dem überörtlichen Prüfungserfordernis – auch im Hinblick auf universelle Einsatzfähigkeit – nicht gerecht.
Deshalb und mit Blick auf die Stellenausstattungen der Kommunalprüfungsämter der e-hemaligen Bezirksregierungen im gehobenen Dienst (2 x BesGr. A 13 BBesO g. D./Prüfgruppenleiter, 20 x BesGr. A 12 BBesO/Prüfer), der Bewertung der Dienstpos-ten der Prüfungsbeamten des gehobenen Dienstes beim Landesrechnungshof (BesGr. A 13 BBesO/Oberrechnungsrat und BesGr. A 12 BBesO/Rechnungsrat) sowie im Vergleich zu überörtlichen Prüfungseinrichtungen anderer Bundesländer ist die Abweichung von den allgemeinen Stellenobergrenzen erforderlich. Hinter der Stellenobergrenzenregelung für die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (60 % A 13 / 30 % A12), an der sich Niedersach-sen bei der Errichtung der NKPA organisatorisch orientiert hat, bleibt die vorgeschlagene Regelung im Übrigen weit zurück.
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch die Neuregelung nicht. Die Niedersächsi-sche Kommunalprüfungsanstalt erhält vom Land zur Finanzierung der ihr obliegenden Pflichtaufgaben einen festen jährlichen Zuschuss i. H. v. 1,31 Mio. € gem. § 14 NKPG. Der Zuschussbetrag ändert sich durch eine eigenständige Stellenobergrenzenregelung für die Kommunalprüfungsanstalt nicht. Vielmehr war bereits im letztjährigen Gesetzgebungsverfahren eine eigene Stellenobergrenzenregelung für die NKPA angedacht, sollte dann aber Teil dieser Obergrenzenverordnung werden, was mit der Regelung des § 14 nun umgesetzt wird.
Zu § 15 (Inkrafttreten)
§ 15 Abs. 1 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
§ 15 Abs. 2 hebt die entbehrlich gewordenen Altregelungen auf. In Verbindung mit der In-tegration des verbleibenden Regelungsbedarfs wird hierdurch zugleich ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung geleistet. Die Stellenobergrenzenverordnung für die Oldenburgische Landschaft ist entbehrlich, weil für das auch zukünftig einzig vorhandene A15-Amt keine „Anteile von Beförderungsämtern“ regelungsbedürftig sind und dessen Bewertung auf Grundlage des § 18 BBesG (Grundsatz der funktionsgerech-ten Besoldung) erfolgt.
Die bisherigen auf § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BBesG a.F. beruhenden bundesrechtlichen Vorgänger-Verordnungen treten mit Inkrafttreten dieser StOGrVO Kraft Gesetzes (Artikel 10 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138)) außer Kraft.