Unser Einstieg in die neuen Stellenobergrenzen

Landtagseingabe des Verbandes Niedersächsischer Strafvoll-zugsbediensteter (VNSB) zur Veränderung der Stellenober- grenzen für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) gemäß der geplanten Stellenobergrenzenverordnung vom 1.7.2007

(Stand: Mai 2007)

Hier können Sie den Gesetzentwurf der Landesregierung nachlesen.
Die Passagen für den Justizvollzug sind hervorgehoben.

!  Die geplante Umsetzung der Stellenobergrenzenverordnung (StOGrVO)  !
!  Präsentation der Stellenobergrenzenverordnung (StOGrVO)  !
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Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

in den Tagen nach der Veranstaltung in der JVA Meppen, konnten wir unter den Beamtinnen und den Beamten des Justizvollzuges nur Worte der Anerkennung und Zufriedenheit über den Verlauf lesen oder hören. Mit der Hilfe vieler Beteiligter aus der Niedersächsischen Landesregierung, dem Niedersächsischen Landtag und dem Justizministerium wäre dieses, für uns erfreuliche Ergebnis, nicht möglich gewesen. Dafür nochmals unseren herzlichen Dank.

Doch es gilt, die Änderungen der Stellenobergrenzen in konkrete Zahlen zu fassen, um noch in diesem Jahr ein erstes überzeugendes Zeichen für die Beschäftigten im Justizvollzug zu setzen.

Mit den folgenden Überlegungen, die auf unserer Landtagseingabe basieren, möchte der VNSB den Anstoß, bereits für den diesjährigen Nachtragshaushalt, für die Umsetzung liefern.

Wir würden uns über einen Meinungsaustausch mit Ihnen freuen.


Mit freundlichen Grüßen.
Für den VNSB-Landesvorstand

Martin Kalt

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Kosten der Veränderung der Stellenobergrenzen im mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst gemäß der Stellenobergrenzenverordnung

Im Haushaltsplan sind bei Kapitel 11 05  (HPE 2007, Stand: 10.08.2006)  insgesamt 2784 Planstellen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes veranschlagt. Gemäß der Stellen-obergrenzenverordnung ergibt sich folgende Verteilung für den mittleren allgemeinen Jus-tizvollzugsdienst:

  • BesGr. A 7                    30 %            835

  • BesGr. A 8                    45 %          1253

  • BesGr. A 9                16,66 %            464

  • BesGr. A 9 m.Z.          8,33 %            232


Die 2784 Planstellen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, sind den einzelnen BesGr.n zurzeit wie folgt zugeordnet:

  • BesGr. A 7                    50 %            835

  • BesGr. A 8                    30 %          1253

  • BesGr. A 9                    14 %            464

  • BesGr. A 9 m.Z.              6 %            232


Die Umsetzung der Stellenobergrenzenverordnung bedeutet folgende Hebungen:
   
    418    Stellenhebungen von A7 nach A8
      74    Stellenhebungen von A8 nach A9
      65    Stellenhebungen von A9 nach A9 m.Z.

Die Kosten für diese Hebungen betragen:

Stellenhebung nach A9 m.Z. € 2.733 bei 65 Stellen € 177.645
Stellenhebung nach A9 € 2.910 bei 74 Stellen € 215.340
Stellenhebung nach A8 € 2.320 bei 418 Stellen € 969.760
Gesamtkosten: € 1.362.745



Vorschlag des VNSB für ein 5-Jahresmodell für den mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst

Jährliche Hebungen nach folgendem Modell

Stellenhebung nach A9 m.Z. € 2.733 bei 13 Stellen € 35.529
Stellenhebung nach A9 € 2.910 bei 14 Stellen € 40.740
Stellenhebung nach A8 € 2.320 bei 83 Stellen € 192.560
Gesamtkosten: € 268.829
                                   

4 Stellenhebungen nach A 9 sind dann noch nicht berücksichtigt (11.640 €).
3 Stellenhebungen nach A 8 sind dann noch nicht berücksichtigt (6.960 €).


Im Haushaltsplan sind bei Kapitel 11 05  (HPE 2007, Stand: 10.08.2006)  insgesamt 108 Planstellen des Werkdienstes veranschlagt. Diese Planstellen sind wie folgt besetzt:

zul. Obergrenze fikt. Stellenkegel Stellenbestand tats. Ausschöpfung
Bes.Grp. A7 35 % 38 30 79 %
Bes.Grp. A8 40 % 43 47 109 %
Bes.Grp. A9 17,5 % 19 24 126 %
Bes.Grp. A9 m.Z. 7,5 % 8 7 88 %


Gemäß der geplanten Stellenobergrenzenverordnung ergäbe sich folgende Verteilung für den Werkdienst:

Obergrenze Stellenkegel derzeitiger Stellenbestand
Bes.Grp. A7 20 % 21 30
Bes.Grp. A8 50 % 54 47
Bes.Grp. A9 20 % 21 19
Bes.Grp. A9 m.Z. 10 % 12 7


Folgende Hebungen müssten vorgenommen werden:

7 Stellenhebungen von A 7 nach A 8
2 Stellenhebungen von A 8 nach A 9
5 Stellenhebungen von A 9 nach A 9 m. Z.

Die Kosten für die Hebungen betragen:

Stellenhebung nach A9 m.Z. € 2.733 bei 5 Stellen € 13.665
Stellenhebung nach A9 € 2.910 bei 2 Stellen € 5.820
Stellenhebung nach A8 € 2.320 bei 7 Stellen € 16.240
Gesamtkosten: € 35.725



Vorschlag des VNSB für ein 3-Jahresmodell für den Werkdienst

Jährliche Hebungen nach folgendem Modell:

Stellenhebung nach A9 m.Z. € 2.733 bei 1 Stelle € 2.733
Stellenhebung nach A9 € 2.910 bei 1 Stelle € 2.910
Stellenhebung nach A8 € 2.320 bei 2 Stellen € 4.640
Gesamtkosten: € 10.283


1 Stellenhebung von A 7 nach A 8 (2.320 €) und 2 Stellenhebungen von A 8 nach A 9 (5.820 €) sind dann noch nicht berücksichtigt.
1 Hebung von A 7 nach A 8 fällt im dritten Jahr weg (2.910 €).

Die Gesamtkosten für die Hebungen betragen jährlich ca. 280.000 €.

An dieser Stelle möchte sich der VNSB noch einmal für die Schaffung der Vorraussetzungen zur Neuregelung der Stellenobergrenzen bedanken.
Die vorangegangenen Überlegungen für ein 5-Jahresmodell im AVD und ein 3-Jahresmodell für den Werkdienst, sind das Ergebnis unserer Gespräche mit den Fachleuten, wie letztendlich eine vernünftige Umsetzung erreicht werden kann. Wir sind sicher, hiermit eine Gesprächsgrundlage bereitet zu haben.

Für den VNSB-Landesvorstand

Martin Kalt

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