
23.01.2004
Sie fragen an, ob die beabsichtigte Praxis, Anwärter des mittleren Justizvollzugsdienstes nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses auf Widerruf zunächst drei Monate nicht zu übernehmen und anschließend diese zu verbeamten, dazu führt, dass eine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat.
Nach §8 Abs.2 Nr 1 SGB VI sind Personen, die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherngsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung (§184 Abs.2 SGB VI) nicht gegeben sind, nachzuversichern. Nach §184 Abs.2 Nr.2 SGB VI wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversich-erungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Nach §184 Abs.3 SGB VI entscheidet über den Aufschub der Beitragszahlung der Arbeitgeber. D.h., dass im von Ihnen geschilderten Falle, d.h., bei Zusicherung der Verbeamtung nach Ablauf der drei Monate, eine Nachversicherung nicht zu erfolgen hat, da gem. §184 Abs.2 SGB VI ein Aufschub der Nachversicherung erfolgt.
Sie baten des Weiteren um Klärung der Frage, in welcher Form eine Krankenversicherung zu erfolgen hat. In §5 SGB V ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung geregelt. Hiernach sind u.a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitsiosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des SGB beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit (§ 144 5GB III) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 142 Abs.2 SGB III).
Da ein Beamter auf Widerruf weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch Unterhaltsgeld nach dem SGB III bezieht, besteht, unseres Erachtens, hier keine Versicherungspflicht. Wir gehen davon aus, dass der Beamte sich entweder privat krankenversichern muss oder, sofern er Sozialhilfe bezieht, auf diesem Wege krankenversichert ist.