Die Ankündigung von unserem Ministerpräsidenten, Christian Wulff, wurde nun von der Landesregierung umgesetzt.

Die Ankündigung von unserem Ministerpräsidenten, Christian Wulff, wurde nun von der Landesregierung umgesetzt.



Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter (Stellenobergrenzenverordnung - StOGrVO -)



In Meppen hat der Ministerpräsident, Christian Wulff, eine
Verbesserung für den Justizvollzug angekündigt. Dieser Verbes-
serung wurde nun die gesetzliche Grundlage gegeben.
Die vom Ministerpräsidenten Wulff am 20.04.2007 gemachten Versprechungen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zusätzliche Beförderungsstellen im  mit- tleren allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) und für den mittleren Werkdienst zu ändern, wurden mit der Gesetzesvorlage nun auch eingehalten.

Mit der nun veröffentlichten Neufassung der Verordnung über Obergrenzen für Beförder-ungsämter, Stellenobergrenzenverordnung (StOGrVO), ist der Weg frei für die ange- kündigten Verbesserungen im niedersächs- ischen Justizvollzug. Diese Entwicklung ist maßgeblich auf die Initiative des VNSB zurückzuführen.

"Wir haben damit erreicht, was niemand für erreichbar gehalten hat. Unsere intensiven Gespräche mit Politik und Verwaltung aber auch unsere nachvollziehbare Argumentation gegenüber den Entscheidungsträgern, haben uns diesen Erfolg beschert. Unser Dank gilt allen, die uns in unserer Arbeit unterstützt haben," so der Landesverbandsvorsitzende des VNSB, Willi-Bernhard Albers.

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Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter
(Stellenobergrenzenverordnung - StOGrVO -)


Vom 26.Juni 2007 (Nds.GVBl. Nr.18/2007 S.238) - VORIS 20441 -

Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.Dezember 2006 (BGBl. I S.3171), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich


Diese Verordnung trifft im Bereich des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) abweichende Regelungen über

      1. die Berechnung von Stellenobergrenzen und
      2. Obergrenzen für bestimmte Beförderungsämter

für Beamtinnen und Beamte.
Ausgenommen ist der Bereich der kommunalen Körperschaften und Anstalten.


§ 2
Berechnung von Obergrenzen


    (1)  Für die Berechnung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG und nach § 3   
          bleiben die Beamtinnen und Beamten der in den §§ 4 bis 14 genannten   
          Funktionsgruppen unberücksichtigt.
   
    (2)  Ergeben sich bei der rechnerischen Ermittlung von Obergrenzen 
          Stellenbruchteile, so ist ab einem Wert von 0,5 eine Aufrundung auf eine 
          volle Stelle zulässig.

    (3)  Die Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach Maßgabe
          sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.
   
    (4)  Nicht ausgeschöpfte Stellenanteile höherer Besoldungsgruppen dürfen der
          jeweils darunter liegenden Besoldungsgruppe zugeordnet werden.


§ 3
Obergrenzen für bestimmte Laufbahnen


Für nachstehende Laufbahnen und Verwendungen werden für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:

      1. mittlerer Polizeivollzugsdienst bei der Schutzpolizei
          a)  in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 zusammen 50 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 9 50 vom Hundert;

      2. mittlerer Polizeivollzugsdienst bei der Kriminalpolizei
          a)  in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;

      3. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
          a)  in der Besoldungsgruppe A 8 45 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert;


      4. mittlerer Justizdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
          a)  in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 9 25 vom Hundert;

      5. mittlerer technischer Dienst
          a)  in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 9 15 vom Hundert;

      6. Gerichtsvollzieherdienst
          a)  in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;

      7. mittlerer Dienst der Steuerverwaltung
          a)  in der Besoldungsgruppe A 8 25 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 9 45 vom Hundert;

      8. gehobener Polizeivollzugsdienst
          a)  in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
          c)  in der Besoldungsgruppe A 13 10 vom Hundert;

      9. gehobener technischer Dienst
          a)  in der Besoldungsgruppe A 11 40 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 12 35 vom Hundert,
          c)  in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert;

    10. Amtsanwaltsdienst
          a)  in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert;

    11. gehobener Dienst der Steuerverwaltung
          a)  in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
          b)  in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
          c)  in der Besoldungsgruppe A 13 8 vom Hundert;

    12. höherer technischer Dienst
          a)  in den Besoldungsgruppen A15, A16 undB2 zusammen 45 vom Hundert,
          b)  in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 vom Hundert.

Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 1 Nr. 12 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.


§ 4
Obergrenzen für bestimmte Funktionen in der Steuerverwaltung


(1)  In der Steuerverwaltung ist für nachstehende Funktionen eine Überschreitung
    der Obergrenzen zulässig in Bezug auf die Planstellen

      1. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
      a)  Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, zu denen
          mindestens ein Großbetrieb im Sinne der Nummer 2 Buchst. b gehört, oder
      b)  Großbetriebe, und zwar
      aa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro,
      bb) Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von
          mehr als 16,7 Millionen Euro,
      cc) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Millionen Euro
          oder
      dd) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38
          Millionen Euro,
          prüfen,

      2. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
      a)  nicht unter Nummer 1 Buchst. a fallende Konzerne,
      b)  nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallende Großbetriebe, und zwar
      aa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Millionen Euro
          oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro,
      bb) freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Millionen Euro oder
          einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350.000 Euro,
      cc) andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Millionen 
          Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150.000 Euro,
      dd) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Millionen Euro
          oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300.000 Euro,
      ee) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15
          Millionen Euro oder
      ff) land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der 
          selbst bewirtschafteten Flächen von mehr als 112.500 Euro oder einem
          steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro,
          oder
      c)  Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Millionen Euro
          oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60.000 Euro

      3.  prüfen,

      4.  für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig
          schwierige und nicht unter Nummer 2 Buchst. c fallende Mittelbetriebe
          prüfen,

      5.  für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer und

      6.  für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und 
          Steuerfahndungsdienst.

(2)  Die Regelungen in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten auch für
    Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden 
    Funktionen. 2Die Obergrenzen für die Planstellen betragen

      1. nach Absatz 1 Nr. 1 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
      2. nach Absatz 1 Nr. 2 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
      3. nach Absatz 1 Nr. 3 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,
      4. nach Absatz 1 Nr. 4 60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
      5. nach Absatz 1 Nr. 5 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13.


§ 5
Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften und des Justizvollzuges


(1)  Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist für nachstehende Funktionen eine
    Überschreitung der Obergrenzen zulässig:

1.  für die Planstellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in
    Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, 
    Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem
    Anteil von höchstens

      a) 8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
      b) 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und
      c) 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 sowie[/b][/color]

2.  für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte im gehobenen Vollzugs- und
    Verwaltungsdienst, sowie den gehobenen Sozialdienst im Justizvollzug jeweils mit
    einem Anteil von höchstens


      a) 6 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
      b) 16 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und
      c) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 sowie



  für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Innenrevision in Rechtssachen
    und der Innenrevision im Justizvollzug jeweils mit einem Anteil von höchstens


      a) 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
      b) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und
      c) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11.


(2)  Im mittleren Justizvollzugsdienst ist eine Überschreitung der Obergrenzen
    zulässig


1.  für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Werkdienst bei den 
    Justizvollzugsanstalten tätig sind, mit einem Anteil von höchstens


      a) 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
      b) 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8 sowie


2.  für die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die in der Verwaltung die Leitung
    von Geschäftsstellen oder die Buchhaltung der Arbeitsbetriebe wahrnehmen, mit 
    einem Anteil von höchstens


      a) 80 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 und
      b) 20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8.



§ 6
Obergrenzen für bestimmte Funktionen in der Gewerbeaufsichtsverwaltung


1  In der Gewerbeaufsichtsverwaltung ist eine Überschreitung der Obergrenzen 
  zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren
  Dienstes, die mit der selbständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder
  Handwerksbetriebe betraut sind. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von
  höchstens 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9 und von 40 vom Hundert der
  Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet sein.


§ 7
Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung


1  Eine Überschreitung der Obergrenzen im Landesamt für Bezüge und Versorgung ist 
  zulässig in Bezug auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren 
  Dienstes. 2Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 80 vom Hundert
  der Besoldungsgruppe A 9 und mit 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8
  zugeordnet werden.


§ 8
Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Lebensmittelkontrolldienst


1  Im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) ist
  eine Überschreitung der Obergrenzen zulässig hinsichtlich der Planstellen der
  Beamtinnen und Beamten im mittleren Dienst. 2Die Planstellen dürfen mit einem
  Anteil von höchstens 15 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert
  der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7
  zugeordnet werden.


§ 9
Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik


1  Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf Planstellen, die
  ausgebracht sind für eine überwiegende Tätigkeit in den Bereichen

      1. Programmierung und Pflege von Arbeitsverfahren und Datenbanken,
      2. Ablaufplanung,
      3. Konzipierung, Errichtung und Wartung von elektronischen
                Datenverarbeitungsanlagen, elektronischen Kommunikationssystemen,
                elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen
                Kommunikationsdiensten sowie
      4. Konzipierung, Einsatz, Wartung oder Programmierung von Verfahren und
                Systemen zum Schutz solcher Programme, Anlagen, Datenbanken und 
                Systeme.

2  Die Planstellen des gehobenen Dienstes dürfen mit einem Anteil von höchstens 10
  vom Hundert der Besoldungsgruppe A 13, von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A
  12 und von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden.

3  Die Planstellen des mittleren Dienstes dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 
  vom Hundert der Besoldungsgruppe A 9, von 50 vom Hundert der Besoldungsgruppe A8 
  und von 20 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.


§ 10
Obergrenzen für bestimmte Funktionen im Bereich des nautischen Dienstes


1  Eine Überschreitung der Obergrenzen ist zulässig in Bezug auf die Planstellen für
  Beamtinnen und Beamte des mittleren nautischen Dienstes und des mittleren
  maschinentechnischen Dienstes auf Schiffen und schwimmenden Geräten. 2Die
  Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert der
  Besoldungsgruppe A 9, von 40 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8 und von 30 vom
  Hundert der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden.


§ 11
Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie in der Verwaltung für Landentwicklung


1  Eine Überschreitung der Obergrenzen in der Vermessungs- und Katasterverwaltung
  sowie in der Verwaltung für Landentwicklung ist zulässig in Bezug auf Planstellen
  des mittleren vermessungstechnischen und kartografischen Verwaltungsdienstes.

2  Die Planstellen dürfen mit einem Anteil von höchstens 60 vom Hundert der 
  Besoldungsgruppe A 9 und mit einem Anteil von 25 vom Hundert der Besoldungsgruppe
  A 8 zugeordnet werden.


§ 12
Obergrenzen beim Landesamt für Verfassungsschutz


1  Die Obergrenzen dürfen bei den Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz
  überschritten werden. 2Es dürfen

      1. im mittleren Dienst höchstens 65 vom Hundert der Planstellen der
                Besoldungsgruppe A 9 und 35 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 8,
      2. im gehobenen Dienst höchstens 16 vom Hundert der Planstellen der
                Besoldungsgruppe A 13 und 35 vom Hundert der Besoldungsgruppe A 12
                und
      3. im höheren Dienst höchstens 31 vom Hundert der Planstellen zusammen
                den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 und 40 vom Hundert der 
                Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet werden.


§ 13
Obergrenzen bei der Tierseuchenkasse


Bei der Tierseuchenkasse dürfen im gehobenen Dienst zusätzlich die folgenden Planstellen in Anspruch genommen werden:

      1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 für die Verwaltungsleiterin oder
                den Verwaltungsleiterund
      2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für die Vertreterin oder den
                Vertreter der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters.


§ 14
Obergrenzen bei der Kommunalprüfungsanstalt


Bei der Kommunalprüfungsanstalt gelten im gehobenen Dienst die folgenden Obergrenzen:

      1. 25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 und
      2. 75 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12.


§ 15
Inkrafttreten


(1)  Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)  Gleichzeitig treten außer Kraft

      1. die Stellenobergrenzenverordnung für die Niedersächsische 
                Tierseuchenkasse vom 25.Februar 1987 (Nds.GVBl. S.28) und
      2. die Stellenobergrenzenverordnung für die Oldenburgische Landschaft 
                vom 10.Dezember 1987 (Nds.GVBl. S.227).

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