Am 02.05.2007 hatte der VNSB, vertreten durch seine Landesvorstandsmitglieder Engelbert Janßen und Martin Kalt, die Gelegenheit, die Stellungnahme des VNSB zum neuen Justizvollzugsgesetz vor dem Ausschuss für Rechts und Verfassungsfragen des niedersächsischen Landtages, vorzutragen und dessen Fragen dazu zu beantworten. Hier nun der Wortlaut unserer Stellungnahme.>>PDF (834 KB)<<Protokoll der Anhörung(PDF-Format) (Hier finden Sie das Protokoll der entsprechenden Anhörung).
An den
Rechtsausschuss des
Niedersächsischen Landtages
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1
30159 Hannover
Ausführungen des VNSB zur Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen (NJVollzG) vor den Rechtsausschuss des nds. Landtages
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der VNSB, vertreten durch seine stellvertretenden Landesvorsitzenden Martin Kalt (JA Hameln) und Engelbert Janßen (JVA Vechta) äußert sich vor dem Rechtsausschuss wie folgt:
Der VNSB lehnt eine weitergehende Privatisierung im Justizvollzug grund-sätzlich ab. Die bisherige Möglichkeit der Vollzugsanstalten zum Einkauf von Dienstleistungen privater Anbieter wird von uns als völlig ausreichend angesehen. Jede weitergehende Privatisierung im personellen Bereich birgt Gefahren wie Korruption usw., die noch gar nicht abschätzbar sind. Aus unserer Sicht ist es ratsam, die in Hessen in der JVA Hünfeld gemachten und noch zu machenden Erfahrungen abgewartet werden. Es zeichnet sich ab, das dass dort durch die Firma SERCO bereitgestellte Personal nicht den Anforderungen entspricht, die wir hier in Niedersachsen an einen qualitativ hochwertigen Strafvollzug stellen.
Im Unterkunftsbereich und auch im Arbeitsbereich würde ein Nebeneinander von privaten Trägern und Vollzugs- bzw. Werkdienst zweifellos zu erheblichen Kompetenz- und Ablaufschwierigkeiten führen. Weiterhin müsste häufig mit Störungen (z.B.: Produktionsausfall, Auseinandersetzungen) gerechnet werden, weil das private Personal im Umgang mit schwierigen Gefangenen und Provokationen nicht ausgebildet ist und keine hoheitsrechtliche Aufgabe wahrnehmen darf. Dies gilt selbstverständlich auch für alle anderen Bereiche des Vollzuges.
Eine Privatisierung hätte auch zur Folge, dass der Beamtenanteil erheblich reduziert würde, der Umfang des Tätigkeitsfeldes würde sich aber erhöhen. Interessant ist in diesem Zusammenhang vielleicht, dass ein Angestellter, der vergleichbar mit einem Beamten der Bes. Gr. A9 ist, dem Land im Jahr ca. € 10.000,-- an Mehrkosten verursacht. Des Weiteren ist zu befürchten, dass privates Personal ein zusätzliches Gefahrenpotenzial mit sich bringt wie z. B.: die Anfälligkeit für Korruption. Bei Stundenlöhnen für die Privaten von vielleicht € 7,50 währe das auf Dauer auch nicht verwunderlich.
Auch können Sicherheitsprobleme dann auftreten, wenn die privat Beschäf-tigten streiken. Diese müssten dann durch Beamte ersetzt werden. Aber dann ist wohl unklar, woher die Bediensteten so schnell kommen sollen. In diese Lage dürfen die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes erst gar nicht gebracht werden. Deshalb:
Der § 171 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz sollte ohne Ersatz gestrichen werden.
Wir befürworten eine Umsetzung des Chancenvollzuges. Ausgefeilte Details müssen nicht formuliert werden. Eine Verankerung des Jungtätervollzuges im Niedersächsischen Justizvollzuggesetz würde dem Behandlungsgedanken ausreichend widerspiegeln. Im § 164 Absatz 2 Niedersächsisches Justizvollzuggesetz sollte der Jungtätervollzug eingesetzt werden. Das wäre auch mir ein persönliches Anliegen.
Das Erfordernis der Trennung des Vollzuges an männlichen jungen Erwach-senen von jugendlichen und älteren erwachsenen Straftätern ist unbestritten. Es wird auch in der Begründung zum § 166 (Gestaltung, Differenzierung und Organisation der Anstalten) Niedersächsisches Justizvollzuggesetz erwähnt.
Die Trennung des Jungtätervollzuges vom Strafvollzug für Erwachsene muss gesetzlich verankert werden, da sonst die Möglichkeit besteht, diese Trennung im Hinblick auf die vorhandene Flexibilität im Vollstreckungsplan aufzuheben.
Mit der Einführung des Jungtätervollzuges in das Niedersächsische Justiz-vollzuggesetz wird der Gedanke gestärkt, dass der junge Gefangene an seiner Resozialisierung mitwirken muss.
Vor dem Hintergrund der Gewaltdiskussionen im Jugendvollzug wäre es geradezu fahrlässig, diese besondere Vollzugsform nicht in das Gesetzt zu integrieren. Zumal sich auch andere Bundesländer diesen qualitativ hochwertigen Vollzug auf ihre Fahnen schreiben wollen. Hier könnte Niedersachsen sich in die Geschichtsbücher einschreiben. Eine solche Chance darf nicht vertan werden.
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass der Bereich der Aus- und Weiterbildung für Gefangene explizit seine Erwähnung findet und im Vergleich zum derzeit geltenden Strafvollzuggesetz in vielen Fällen präzisiert wurde.
Der VNSB möchte sich dafür einsetzten, dass der ehemalige §84 StVollzG inhaltlich im Niedersächsischen Strafvollzugsgesetz geändert wird. Es kann nicht sein das Frauen im Männervollzug und Männer im Frauenvollzug keine Durchsuchung an männlichen Inhaftierten ( außer die mit der Entkleidung oder Körperkontrolle verbunden sind ) durchführen können und umgekehrt. Nach der jetzigen Fassung, darf eine Frau aber einen männlichen Gefangen weder durch den Rahmen schicken noch mit einer Handsonde durchsuchen. Das widerspricht jeglicher Praxis. Auch Frauen können männliche Gefangene mit der Handsonde abtasten, oder männliche Gefangene durch den Detektorrahmen schicken und dadurch kontrollieren. Es geht hier nicht um das abtasten mit der Hand. Sondern lediglich um Durchsuchungen unter zu Hilfenahme von Hilfsmitteln. Diese Möglichkeit sollte das neue NJVollzG einräumen.
Sonderurlaub aus wichtigem Anlass (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs) ist im Niedersächsischen Justizvollzuggesetz so geregelt, das die Anzahl der Tage festgelegt ist. Das ist ungünstig. Der alte § 35 StVollzG war gut geregelt. Es bedarf aus unserer Sicht keiner Änderung.
Im § 34 Niedersächsisches Justizvollzuggesetz ist die Zusendung von Nahrungs- und Genussmitteln verboten. Der geplanten Regelung stimmen wir zu, da wir sie für sinnvoll halten. Hilfsorganisationen sollten natürlich auch weiterhin die Möglichkeit haben, Sozialpaket an bedürftige Gefangene auszugeben. Diese brauchen auch in der Regel nicht kontrolliert werden.
Bei der Entlassungsvorbereitung in der Sozialtherapie (§ 102 des Entwurfs) ist ein Zustimmungsvorbehalt des Vollstreckungsleiters widersinnig. Die Vollstreckungsbehörde übernimmt keinerlei Verantwortung für die Entscheidung der Entlassungsvorbereitungen.
Der Schusswaffengebrauch im Jugendstrafvollzug ( § 126 des Entwurfes) wird wie auch im Frauenvollzug nicht praktiziert. Eine weitere Aufrüstung in den Anstalten sollte unterbleiben. Die bisher gültigen Regelungen sollten beibehalten werden.
Mit freundlichem Gruß
Martin Kalt Engelbert Janßen
(stellv. LV-Vorsitzender) (stellv. LV-Vorsitzender)